Der kirchliche Errichtungsakt und die Satzung der Versorgungskasse bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen, soweit sie den Zweck, die Aufgabe und die Vertretung der Kasse betreffen. Sonstige Änderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.