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§ 2 Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die … (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Mennonitengemeinde zu Krefeld

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2000 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.