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# Art 7 NW_27485 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrats  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vollversammlung des Wissenschaftsrats wird vom Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen einer Kommission oder von zehn Mitgliedern hat er sie einzuberufen.

(2) Zur ersten Sitzung der Vollversammlung lädt der Bundespräsident ein, er führt in ihr den Vorsitz.

(3) Die Vollversammlung und die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, sie sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die von der Bundesregierung entsandten Mitglieder führen insgesamt elf Stimmen, im übrigen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die vom Bundespräsidenten berufenen Mitglieder können bei Verhinderung im Einzelfalle ein anderes berufenes Mitglied zur Stimmabgabe ermächtigen. Für die nach Art. 4 Abs. 3 entsandten Mitglieder und deren ständige Stellvertreter gilt das entsprechend.

(4) Das weitere Verfahren regelt der Wissenschaftsrat durch eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: Art 7 NW_27485 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/7

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