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# § 6 NW_27483 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist für die Dauer von 4 Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann es mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum Ende des Haushaltsjahres von jedem Land gekündigt werden. Die Kündigung durch ein Land bewirkt, daß das Abkommen mit Wirkung für alle Länder außer Kraft tritt.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Ländern.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_27483 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27483/6

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