(1) Für das Landesjugendamt gilt, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für das Landesjugendamt ist eine Satzung zu erlassen.