In Angeboten nach § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden, kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden.
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In Angeboten nach § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden, kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden.