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§ 30 NW_27468 (Nordrhein-Westfalen) — Schließzeiten

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Angeboten nach § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden, kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden.