(1) Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen vor. Dieser soll eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen der Kinder- und Jugendhilfe im Lande unter Berücksichtigung allgemeiner Rahmenbedingungen sowie eine Zusammenfassung der landespolitischen Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum enthalten. Er soll darüber hinaus einen Ausblick zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geben und die kinder- und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung enthalten.
(2) Die Landesregierung kann Expertisen und Gutachten einholen und Sachverständige mit der Abfassung des Berichts beziehungsweise Teilen des Berichts befassen.