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# § 24 NW_27468 (Nordrhein-Westfalen) — Ombudsstellen

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land fördert gemäß § 14 Absatz 2 des Landeskinderschutzgesetzes NRW vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) zur Sicherstellung des Zugangs zu ombudschaftlicher Beratung eine überregionale Ombudsstelle und soll weitere regionale Ombudsstellen fördern. Die Verteilung der regionalen Ombudsstellen soll sich an den Regierungsbezirken in Nordrhein-Westfalen orientieren.

(2) Die regionalen Ombudsstellen arbeiten unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden. Sie bieten jungen Menschen und ihren Familien Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe.

(3) Die überregionale Ombudsstelle hat neben ombudschaftlicher Beratung

1. den regionalen Ombudsstellen einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards zur Verfügung zu stellen, die dem fachlich anerkannten Standard entsprechen,

2. den regionalen Ombudsstellen Fachberatung, insbesondere in schwierigen Fallkonstellationen, anzubieten und

3. regelmäßig Veranstaltungen für die in den regionalen Ombudsstellen tätigen Personen durchzuführen, die deren weiterer Qualifizierung und einem landesweiten Erfahrungsaustausch dienen.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_27468 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/24

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