Die nach § 89 d SGB VIII dem Land obliegenden Aufgaben werden den Landschaftsverbänden übertragen. Das Land stellt ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben aufzuwendenden Mittel für Jugendhilfe zur Verfügung.
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Die nach § 89 d SGB VIII dem Land obliegenden Aufgaben werden den Landschaftsverbänden übertragen. Das Land stellt ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben aufzuwendenden Mittel für Jugendhilfe zur Verfügung.