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§ 12 NW_27468 (Nordrhein-Westfalen) — Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:

1. die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung,

2. die Leitung des Landesjugendamtes oder deren Stellvertretung,

3. eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die beziehungsweise der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird,

4. eine Richterin beziehungsweise ein Richter oder eine Vertretung der Justizverwaltung, die von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird,

5. eine Vertretung der Schulverwaltung, die von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird,

6. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen bestellt wird,

7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt,

8. eine Vertretung des Landesintegrationsrats und

9. eine Vertretung des Landeselternbeirates.

(2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Landesjugendhilfeausschuss angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und jungen Menschen ist zu achten.