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§ 6 Sonderurlaubsgesetz (Nordrhein-Westfalen)

Sonderurlaubsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 28.04.2005 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, so wird bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Sonderurlaub nicht angerechnet.