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§ 9 NW_27439 (Nordrhein-Westfalen) — Datenübermittlung

LFBRVG-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Übermittlung von Daten zur Erfüllung von Berichtspflichten gemäß Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung zulässig.