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# § 6 NW_27439 (Nordrhein-Westfalen) — Pflanzen und Pflanzenteile

LFBRVG-NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Überwachung von Pflanzen und Pflanzenteilen, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie sinngemäß die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dies gilt nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann anordnen, daß Pflanzen oder Pflanzenteile, die der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, daß sie zum Zeitpunkt des Herstellens oder des Inverkehrbringens lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_27439 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/6

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