(1) Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1, § 9 und § 11 des Namensänderungsgesetzes sind die kreisfreien Städte, Kreise und die Städteregion Aachen.
(2) Zuständige Behörde nach § 8 des Namensänderungsgesetzes ist die Bezirksregierung.
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(1) Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1, § 9 und § 11 des Namensänderungsgesetzes sind die kreisfreien Städte, Kreise und die Städteregion Aachen.
(2) Zuständige Behörde nach § 8 des Namensänderungsgesetzes ist die Bezirksregierung.