Die niedersächsischen Behörden handeln hinsichtlich des Flurstückes 1 der Flur 12 der Gemarkung Ochtrup unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit den zuständigen nordrhein-westfälischen Behörden.
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Die niedersächsischen Behörden handeln hinsichtlich des Flurstückes 1 der Flur 12 der Gemarkung Ochtrup unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit den zuständigen nordrhein-westfälischen Behörden.