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# Art 3 NW_27403 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Baden-Württemberg, das die Geschäfte für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm führt, legt jährlich einen Voranschlag für die nächsten zwei Jahre vor, aus dem der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm hervorgeht.

Der Finanzbedarf wird von Bund und Ländern gemeinsam festgelegt. Bei der Abstimmung über die Festlegung haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3 v. H. des Kostenanteils (Artikel 2 Abs. 2) je eine Stimme. Zur Festlegung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden.

(2) Bei der Festlegung der jährlichen Haushaltspläne ist rechtzeitig die Zustimmung der Landesfinanzminister einzuholen.

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Zitiervorschlag: Art 3 NW_27403 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27403/3

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