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Volltext NW_27400 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 5. Juni 1975

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 4. Dezember. 1974 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule vom 19. Februar/1. Oktober 1974 zugestimmt. Die Zustimmungserklärungen der vertragschließenden Länder sind gemäß Art. 11 Abs. 2 des Abkommens gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abgegeben worden.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

über die Aufgaben und Finanzierung

der Wasserschutzpolizei-Schule

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Land Schleswig-Holstein

schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes

Abkommen

Aufgaben