Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober erhoben. Hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der ersten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Den Vertragschließenden wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Länderhaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.