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# Art 5 NW_27400 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstige Aufwendungen für den Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule sowie für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Verwaltung werden im Haushaltsplan der Wasserschutzpolizei-Schule veranschlagt.

(2) Die hauptamtlichen Lehrkräfte werden zur Wasserschutzpolizei-Schule abgeordnet. Die Dauer der Abordnung soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamten trägt die Wasserschutzpolizei-Schule. Sie erstattet die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Wasserschutzpolizei-Schule unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.

(4) Die Beteiligung an dem Lehrkörper soll sich nach dem Verhältnis der Sollstärke der Wasserschutzpolizeien der vertragschließenden Länder richten.

Anhörung

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Zitiervorschlag: Art 5 NW_27400 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27400/5

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