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Volltext NW_27399 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Deutsche Hochschule der Polizei

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 24. November 1972

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 14. November 1972 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

über die Deutsche Hochschule der Polizei

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland und

das Land Schleswig-Holstein

schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden "Träger" genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes

Abkommen