Vom 24. November 1972
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 14. November 1972 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
über die Deutsche Hochschule der Polizei
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland und
das Land Schleswig-Holstein
schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden "Träger" genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes
Abkommen