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# § 1a NW_27388 (Nordrhein-Westfalen) — Video- und Telefonkonferenzen

WO-LPVG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sitzungen des Wahlvorstandes finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Wahlvorstandsmitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

2. kein Mitglied des Wahlvorstandes binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht,

3. der Wahlvorstand geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und

4. eine barrierefreie Teilnahme für alle Wahlvorstandsmitglieder und Teilnahmeberechtigten möglich ist.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 1a NW_27388 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/1a

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