Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Vierter Abschnitt
Rechtsstellung der Mitglieder
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Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Vierter Abschnitt
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