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§ 6 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsstellung des Beamten

VAP2.1-baut.D-Gem

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bewerber wird von der Einstellungskörperschaft in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führt die Dienstbezeichnung ,,Bauoberinspektoranwärter" mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.

(2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung.

II.

Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines