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§ 3 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungskörperschaften

VAP2.1-baut.D-Gem

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungskörperschaften sind die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Einstellungskörperschaften sind zugleich Ausbildungsbehörden.

(2) Ist bei der Einstellungsbehörde eine Ausbildung in Teilbereichen nicht möglich, so ist das Einverständnis einer geeigneten Ausbildungsbehörde (Landschaftsverbände, Kreise und Städte, die untere Bauaufsichtsbehörde sind), den Bewerber auszubilden, vor der Einstellung einzuholen.