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# § 27 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

VAP2.1-baut.D-Gem  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchem Umfang die theoretische Ausbildung zu wiederholen ist. Dabei ist § 7 Abs. 4 zu beachten.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. Bei der Festsetzung des Ausbildungspunktwertes (§ 19 Abs. 2) sind auch die Beurteilungen über den verlängerten Vorbereitungsdienst und die Noten und Punkte der während dieser Zeit im Unterricht gefertigten Übungsarbeiten in die Berechnung einzubeziehen.

(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen; das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

V.

Übergangs- und Schlußvorschriften

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Zitiervorschlag: § 27 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/27

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