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§ 24 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen) — Gesamtergebnis

VAP2.1-baut.D-Gem

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es dem Kandidaten bekannt.

(2) Grundlagen der Festsetzung sind der Punktwert

1. für die Ausbildung mit 20 v. H.

2. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 v. H.

3. für die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v. H.

(3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.

(4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten:

13,50 bis 15,00

= sehr gut

10,50 bis 13,49

= gut

7,50 bis 10,49

= befriedigend

5,00 bis 7,49

= ausreichend

1,50 bis 4,99

= mangelhaft

0,00 bis 1,49

= ungenügend.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 4 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht ist.

(6) Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, dürfen nicht abgeändert werden.