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§ 2 Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten … (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 28.04.2005 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt.