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# § 1 NW_27252 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausübung der Befugnisse zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die nicht vom Landtag gewählt werden, wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs übertragen.

(2) Vor der Ernennung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A15, A16 oder B2 verliehen ist oder wird, sowie der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, sind der Innenminister und der Finanzminister zu beteiligen. Erhebt einer von ihnen Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme, so darf diese nur mit Zustimmung der Landesregierung getroffen werden.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_27252 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27252/1

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