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# § 2 NW_27237 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungsgeld

Entschädigungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036) geändert worden ist. Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 150 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie an Sitzungen der Gruppen.

(2) Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 150 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie an Sitzungen der Gruppen.

(3) Das in der Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_27237 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/2

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