In einer von der Landschaftsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO) wird das Verfahren für die Landschaftsversammlung, die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen geregelt.
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In einer von der Landschaftsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO) wird das Verfahren für die Landschaftsversammlung, die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen geregelt.