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# § 2 NW_27235 (Nordrhein-Westfalen) — Farbe, Wappen, Siegel, Flagge und Banner

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Farben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sind weißrot.

(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führt ein Wappen, das im roten Feld ein steigendes silbernes Ross zeigt.

(3) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe führt im Dienstsiegel das Wappen des Landschaftsverbandes mit der Umschrift „Landschaftsverband Westfalen-Lippe“.

(4) Die Flagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben weiß, unten rot. Das in einem schwarzen Rand gefasste Wappen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ist mittig aufgelegt.

(5) Das Banner und die Hissflagge besteht aus zwei gleichen Längsstreifen, weiß und rot. Es ist oberhalb der Mitte mit dem in einem schwarzen Rand gefassten Wappen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe belegt.

(6) Die Gestaltung von Wappen, Dienstsiegel, Flagge, Banner und Hissflagge ergibt sich im Einzelnen aus den dieser Satzung beigefügten Abbildungen (Anlagen).

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Zitiervorschlag: § 2 NW_27235 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/2

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