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# § 3 NW_27234 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben

Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgabe der Klinik ist es,

1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern,

2. im Rahmen der Prüfung der Aufnahmenotwendigkeit vorstationäre Diagnostik und ambulante Vor- und Nachsorge zu betreiben, soweit hierfür besondere Entgeltregelungen bestehen,

3. im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen Gutachten anzufertigen.

(2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es,

in Abteilungen oder Fachbereichen, die als Weiterbildungsstätten anerkannt sind, Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden.

Sonderregelungen zu § 3 Abs. 2:

- Rheinische Landes- und Hochschulklinik Düsseldorf

(2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es,

1. in Abteilungen, Fachbereichen oder Kliniken, die als Weiterbildungsstätten anerkannt sind, Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden,

2. Forschung und Lehre nach Maßgabe der Verträge zwischen Land und Landschaftsverband in der jeweils gültigen Fassung auszuüben.

- Rheinische Landes- und Hochschulklinik Essen

(2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es,

1. in Kliniken und einem Institut, die als Weiterbildungsstätten anerkannt sind, Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden,

2. Forschung und Lehre nach Maßgabe des Vertrages zwischen Land und Landschaftsverband in der jeweils gültigen Fassung auszuüben.

- Rheinische Orthopädische Landesklinik Viersen

(2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es,

als anerkannte Weiterbildungsstätte Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden.

(3) Im übrigen können der Klinik zusätzliche Aufgaben auf anderen für die Versorgung wichtigen Gebieten übertragen werden, insbesondere zur Aus- und Fortbildung.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_27234 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/3

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