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# § 9 NW_27232 (Nordrhein-Westfalen) — Unterausschüsse

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Bedarf können für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe Unterausschüsse des Landesjugendhilfeausschusses gebildet werden, die Empfehlungen für den Landesjugendhilfeausschuß erarbeiten können.

(2) Die Unterausschüsse wählen ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter aus ihrer Mitte.

(3) Die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse sind allen Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses baldigst zuzuleiten.

3. Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen

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Zitiervorschlag: § 9 NW_27232 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27232/9

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