(1) Bei Bedarf können für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe Unterausschüsse des Landesjugendhilfeausschusses gebildet werden, die Empfehlungen für den Landesjugendhilfeausschuß erarbeiten können.
(2) Die Unterausschüsse wählen ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(3) Die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse sind allen Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses baldigst zuzuleiten.
3. Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen