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# § 8 NW_27232 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit gesetzlich oder in dieser Satzung für das Verfahren nichts anderes bestimmt ist, sind für den Landesjugendhilfeausschuß und seine Unterausschüsse die Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und ihrer Ausschüsse sowie die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen (Entschädigungssatzung) entsprechend anzuwenden.

(2) Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden und im Fall ihrer/seiner Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter geleitet.

(3) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen bei

- Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist;

- sonstigen Angelegenheiten, durch deren Beratung in öffentlicher Sitzung das öffentliche Wohl oder schutzwürdige Interessen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe oder einzelner Personen oder Gruppen gefährdet werden könnten.

(4) Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind zur Verschwiegenheit besonders über solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder beschlossen ist, verpflichtet; sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft nicht unbefugt verwerten (§ 15 LVerbO).

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Zitiervorschlag: § 8 NW_27232 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27232/8

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