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§ 7 NW_27232 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die/der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den dem Ausschuß angehörenden Mitgliedern der Landschaftsversammlung in einem Wahlgang gewählt. Die/der Vorsitzende muß dem Landschaftsausschuß angehören.