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# § 6 NW_27232 (Nordrhein-Westfalen) — Ende der Mitgliedschaft, Ersatzmitglieder

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuß endet grundsätzlich mit der Wahlzeit der Landschaftsversammlung. Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter üben jedoch ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus.

(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen:

1. durch Verlust der Wählbarkeit in einer örtlichen Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

2. durch Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs,

3. durch Verlust oder Einschränkung der Geschäftsfähigkeit,

4. durch Niederlegung des Mandates,

5. bei den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 durch Ausscheiden aus der Landschaftsversammlung,

6. bei den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 durch Ausscheiden aus dem örtlichen Jugendhilfeausschuß.

7. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 1 Nummern 3 bis 9, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.

(3) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied (Stellvertreterin/Stellvertreter) aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertreterin/Ersatzstellvertreter) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag der Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (Stellvertreterin/Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, zu wählen oder zu ernennen. Die Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (Stellvertreterin/Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, ist - wenn der Vorschlag auf einem einstimmigen Votum eines Zusammenschlusses vorschlagsberechtigter Träger der freien Jugendhilfe beruhte - dieser Zusammenschluß, in anderen Fällen der jeweilige Träger unmittelbar, der das ausgeschiedene Mitglied benannt hatte. Bis zur Wahl oder Ernennung werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_27232 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27232/6

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