(1) 1Leiterin/Leiter der Rheinischen Versorgungskassen ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. 2Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird sie/er durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vertreten.
(2) Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bestellt nach Anhören des Verwaltungsrates zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist in Geschäften der laufenden Verwaltung die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Rheinischen Versorgungskassen, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.
(4) 1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. ²Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.