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# § 5a NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Sitzungen des Verwaltungsrates können in begründeten Ausnahmefällen auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen.

(2) Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates sollen in Bild und Ton übertragen werden.

(3) 1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher.

(4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch den/die Vorsitzende/n und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden.

(5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Verwaltungsrates bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten.

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Zitiervorschlag: § 5a NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/5a

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