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§ 48 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Der von den Rheinischen Versorgungskassen gemeinsam mit weiteren Versorgungskassen aufgelegte "Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)" ist ein Spezialfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). 2Der KVR-Fonds ist ein gemischter Aktien- und Rentenfonds. 3Er steht im Einklang mit den Vorgaben des Erlasses des Innenministeriums NRW über die „Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften des § 16 Abs. 2 VKZVKG.

(2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen treffen die Auswahl einer geeigneten Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle. 2Die Verwahrstelle überwacht die Verfügungen über das Vermögen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des KAGB und den vertraglich fixierten Vereinbarungen. 3Die Anteilseigner beraten die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Anlageausschuss in Grundsatzfragen der Anlagepolitik.

(3) Anfallende Erträge und realisierte Kursgewinne verbleiben entsprechend dem Anlagezweck zur Wiederanlage im Fonds (thesaurierender Fonds).

(4) 1Weder beim Erwerb noch bei der Rückgabe von Fondsanteilen durch die Rheinischen Versorgungskassen entstehen Kosten in Form von Aufgabeaufschlägen oder Provisionen. 2Die Fondsanteile werden zum jeweiligen Nettoinventarwert abgerechnet.

Abschnitt XII

Übergangs- und Schlussbestimmungen