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# § 45 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 VKZVKG bestehende Pflichtmitgliedschaft kann gemäß § 2 Absatz 5 VKZVKG um den Aufgabenkreis „treuhänderische Verwaltung der Versorgungsrücklagen im KVR-Fonds“ erweitert werden.

(2) 1Im Übrigen bedarf es dazu eines gesonderten Antrags, der auch auf eine Neubegründung der Mitgliedschaft in diesem Umfang gerichtet sein kann. 2Der erforderliche Antrag wird mit Überweisung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage auf das dafür vorgesehene Konto der Rheinischen Versorgungskassen bei der Verwahrstelle konkludent gestellt.

(3) Eine nach Absatz 2 erweiterte bzw. beschränkt begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand einer Mitgliedschaft im Übrigen durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Vierteljahresschluss beendet werden.

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Zitiervorschlag: § 45 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/45

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