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§ 44 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungstreuhand der Rheinischen Versorgungskassen und Nachweis über denStand der Versorgungsrücklagen

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können die vom Mitglied gebildeten Versorgungsrücklagen als Treuhänder im „Kommunalen Versorgungsrücklagen Fonds (KVR-Fonds)“ verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwahren diese für die einzelnen Mitglieder entsprechend der von ihnen geleisteten Beiträge. 3Unmittelbare Ansprüche der Mitglieder gegen den Fonds werden nicht begründet.

(2) Als Nachweis über den Stand seiner Versorgungsrücklagen erhält das Mitglied zum Jahresbeginn eine Aufstellung über Anzahl und Wert der ihm zuzurechnenden Fondsanteile.

(3) (weggefallen)