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§ 41 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungen des Personalentgeltsbereiches

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Der Personalentgeltbereich der Rheinischen Versorgungskassen übernimmt im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder alle Aufgaben der Personalabrechnung und -zahlung für Beamtinnen/Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einschließlich der daraus resultierenden monatlichen und jährlichen Nacharbeiten. 2Weitere Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.