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# § 36 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der Versorgungskasse

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Bei Auflösung der Rheinischen Versorgungskassen sind die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rücklagemittel innerhalb der Umlagegemeinschaften wie folgt zu verteilen:

2Für die Dauer der Mitgliedschaft, längstens aber für die letzten 30 Jahre der Mitgliedschaft, wird die Summe der geleisteten Jahresumlagen der Summe der auf das Mitglied entfallenen Aufwendungen gegenübergestellt. 3Die Summe der sich hieraus ergebenden Umlageüberhänge der einzelnen Mitglieder wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der vorhandenen Rücklagemittel. 4Der so ermittelte Vomhundertsatz bestimmt die Quote, die auf den Umlageüberhang des Einzelmitgliedes angewandt wird und nach der sich der auszukehrende Rücklagenbestand beim Einzelmitglied bemisst.

Abschnitt IX

Beihilfekasse

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Zitiervorschlag: § 36 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/36

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