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# § 28 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Umlage und Erstattung

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. ²Dies gilt für ein Zusammenführen und Auflösen von Umlagegemeinschaften entsprechend. ³Soweit vor einer Zusammenführung zwischen den Mitgliedern einer Umlagegemeinschaft besondere Haftungsvereinbarungen bestanden, werden diese, unbeschadet der Auflösung einer Umlagegemeinschaft und nur bezogen auf die Mitglieder der aufgelösten Umlagegemeinschaft, fortgeführt. 4Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht.

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Zitiervorschlag: § 28 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/28

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