(1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einer Beamtin oder Versorgungsempfängerin/einem Beamten oder Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die Rheinischen Versorgungskassen, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der Rheinischen Versorgungskassen ab, so kann diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen.
(2) Klagt die Beamtin oder Versorgungsempfängerin/der Beamte oder Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich den Rheinischen Versorgungskassen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von den Rheinischen Versorgungskassen zu leisten, so übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt haben. 2Das gleiche gilt, wenn die Rheinischen Versorgungskassen der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet haben und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnten.
Abschnitt VII
Aufbringung der Mittel