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# § 26 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungen für sonstige Versorgungsberechtigte

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Soweit für Dienstkräfte von Mitgliedern die für Beamtinnen/Beamte maßgebenden versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht gelten, übernimmt die Versorgungskasse die Versorgung und andere aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen nur im Rahmen dieser Vorschriften. 2Soweit diese Mitglieder ihren Sitz außerhalb des Geschäftsbereichs der Rheinischen Versorgungskassen (§ 1 Abs. 3) haben, ist ausschließlich das im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Beamtenversorgungsrecht maßgebend. 3Satz 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.

(2) Soweit Dienstkräfte im Sinne von Absatz 1 ausgeschieden sind und eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente gemäß BetrAVG gegen das Mitglied erworben haben, berechnet die Versorgungskasse diese Anwartschaft für die Auskunftsverpflichtung nach BetrAVG. Im Leistungsfalle übernimmt die Versorgungskasse die Zahlung der Betriebsrente.

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Zitiervorschlag: § 26 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/26

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