nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Versorgungsausgleich

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rheinischen Versorgungskassen tragen die Leistungen, welche die Mitglieder im Rahmen des nach Ehescheidungen stattfindenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anderen Versorgungsträgern zu erbringen hat.

(2) Hat die ausgleichspflichtige Beamtin oder Ruhestandsbeamtin/der ausgleichspflichtige Beamte oder Ruhestandsbeamte die Kürzung ihrer/seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an ihren/seinen Dienstherrn abgewendet, der Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen ist, so übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Leistung an den Versorgungsträger (Absatz 1) nur, wenn das Mitglied den Kapitalbetrag vorher an die Rheinischen Versorgungskassen abgeführt hat.

(3) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 22 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
