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# § 21 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Nachversicherung in der gesetzlichenRentenversicherung

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Scheidet eine Beamtin/ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus, ohne daß für sie oder ihre/ihn oder seine Hinterbliebenen Versorgungsbezüge zu zahlen sind, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von den Rheinischen Versorgungskassen übernommen, als sie auf Dienstzeiten bei einem Mitglied entfallen, die Beamtin/der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeiten ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätten berücksichtigt werden müssen. 2Wurden Abfindungen an die Rheinischen Versorgungskassen abgeführt (§ 31 Absatz 3) oder von ihr gezahlt (§ 31 Absatz 4), sind diese hierfür heranzuziehen.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung der/des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht, soweit von der Versorgungskasse Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nach Maßgabe dieser Satzung übernommen werden.

(3) In Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird, übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen Kosten der Nachversicherung nur gegen deren Erstattung.

(4) Wird eine ausgeschiedene Stelleninhaberin/ein ausgeschiedener Stelleninhaber, für die/den die Rheinischen Versorgungskassen dem Mitglied einen Geldbetrag gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt hatten, später von demselben oder einem anderen Mitglied den Rheinischen Versorgungskassen zugeführt, und ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die frühere Dienstzeit mit zu berücksichtigen, so ist das sie/ihn neu zuführende Mitglied zur Erstattung des von den Rheinischen Versorgungskassen nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Betrages verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 21 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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