(1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die Versorgungskasse zu hören.
(2) Darüber hinaus muß die Versorgungskasse gehört werden
a) zur Durchführung des Heilverfahrens,
b) vor Anerkennung dienstlicher Gründe, die im Einzelfalle die Inanspruchnahme der gesondert berechneten Unterkunft in einem Einzelzimmer oder sonstiger gesondert berechneter Leistungen erforderlich machen,
c) vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches.